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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Rechtssatz
Die Heranziehung der ausländischen Pensionseinkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts - und Einhebung der daraus entstehenden Abgabenschuld - obwohl diese in Dänemark der laufenden Besteuerung unterliegen, kann grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen, weil das Zusammentreffen der ausländischen Steuerbelastung mit der Wirkung des Progressionsvorbehaltes auf die inländische Steuerlast keine Besonderheit des Einzelfalles darstellt. Vielmehr liegt hier lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213).Die Heranziehung der ausländischen Pensionseinkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts - und Einhebung der daraus entstehenden Abgabenschuld - obwohl diese in Dänemark der laufenden Besteuerung unterliegen, kann grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO begründen, weil das Zusammentreffen der ausländischen Steuerbelastung mit der Wirkung des Progressionsvorbehaltes auf die inländische Steuerlast keine Besonderheit des Einzelfalles darstellt. Vielmehr liegt hier lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130069.L03Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022