RS Vwgh 2022/5/10 Ra 2020/13/0069

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Veröffentlicht am 10.05.2022
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

BAO §236
DBAbk Dänemark 2008 Art18 Abs3
DBAbk Dänemark 2008 Art30 Abs2
DBAbk Dänemark 2008 Art30 Abs3

Rechtssatz

Die Heranziehung der ausländischen Pensionseinkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts - und Einhebung der daraus entstehenden Abgabenschuld - obwohl diese in Dänemark der laufenden Besteuerung unterliegen, kann grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen, weil das Zusammentreffen der ausländischen Steuerbelastung mit der Wirkung des Progressionsvorbehaltes auf die inländische Steuerlast keine Besonderheit des Einzelfalles darstellt. Vielmehr liegt hier lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213).Die Heranziehung der ausländischen Pensionseinkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehalts - und Einhebung der daraus entstehenden Abgabenschuld - obwohl diese in Dänemark der laufenden Besteuerung unterliegen, kann grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, BAO begründen, weil das Zusammentreffen der ausländischen Steuerbelastung mit der Wirkung des Progressionsvorbehaltes auf die inländische Steuerlast keine Besonderheit des Einzelfalles darstellt. Vielmehr liegt hier lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vor, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden vergleiche VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130069.L03

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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