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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236Rechtssatz
Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen.Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten Paragraph 236, BAO grundsätzlich entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130069.L04Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022