RS Vwgh 2022/5/10 Ra 2020/13/0069

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Veröffentlicht am 10.05.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen.Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten Paragraph 236, BAO grundsätzlich entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020130069.L04

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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