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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1Rechtssatz
Die (offenbar von der Partei angestrebte) Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an (vgl. VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen (hier § 52 AVG), es mangelt an einer Rechtsgrundlage, wonach im Verwaltungsverfahren nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften (vgl. VwGH 20.9.2012, 2012/06/0073 und 0074).Die (offenbar von der Partei angestrebte) Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ordnet das Gesetz nicht an vergleiche VwGH 14.9.2004, 2004/10/0129). Die Behörden haben im Verwaltungsverfahren (primär) Amtssachverständige heranzuziehen (hier Paragraph 52, AVG), es mangelt an einer Rechtsgrundlage, wonach im Verwaltungsverfahren nur gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige herangezogen werden dürften vergleiche VwGH 20.9.2012, 2012/06/0073 und 0074).
Schlagworte
Amtssachverständiger Person VerneinungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022120032.L03Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022