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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §112Rechtssatz
Vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des EGMR zum Art. 6 Abs. 1 MRK ist dem Disziplinarbeschuldigten auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung von dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156; VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0135). Weiters hat der VwGH für das Disziplinarverfahren der Beamten die Auffassung vertreten, dass auch die nur für Verfahren über eine strafrechtliche Anklage geltenden Art. 6 Abs. 2 und 3 MRK wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind (vgl. VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064).Vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des EGMR zum Artikel 6, Absatz eins, MRK ist dem Disziplinarbeschuldigten auch im Suspendierungsverfahren grundsätzlich ein Recht darauf zuzuerkennen, dass seine Angelegenheit in einer mündlichen Verhandlung von dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/09/0156; VwGH 7.4.2020, Ra 2019/09/0135). Weiters hat der VwGH für das Disziplinarverfahren der Beamten die Auffassung vertreten, dass auch die nur für Verfahren über eine strafrechtliche Anklage geltenden Artikel 6, Absatz 2 und 3 MRK wegen der Ähnlichkeit des Disziplinarverfahrens mit einem Strafverfahren auch für die Anforderungen an ein faires Disziplinarverfahren von Bedeutung sind vergleiche VwGH 15.7.2015, Ro 2014/09/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090040.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022