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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Im Anwendungsbereich des DMSG 1923 ist bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen nicht zwingend ein weiterer Sachverständiger, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat, beizuziehen, sondern die Behörde bzw. das VwG hat die Möglichkeit, aufgrund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047, 9.11.2009, 2008/09/0322; 24.3.2020, Ra 2019/09/0159), wobei die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen (vgl. VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0004) und nicht schon die amtliche Eigenschaft des Sachverständigen den Ausschlag geben darf (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).Im Anwendungsbereich des DMSG 1923 ist bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen nicht zwingend ein weiterer Sachverständiger, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat, beizuziehen, sondern die Behörde bzw. das VwG hat die Möglichkeit, aufgrund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw. Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0047, 9.11.2009, 2008/09/0322; 24.3.2020, Ra 2019/09/0159), wobei die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen vergleiche VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0004) und nicht schon die amtliche Eigenschaft des Sachverständigen den Ausschlag geben darf vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0047).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten RangordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090039.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022