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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Aus den §§ 45 bis 47 der GO Mag Wr 2007 ergibt sich nicht, dass eine Unterfertigung "Für den Abteilungsleiter" in allen Wirkungsbereichen "außer der Landesinstanz" - und sohin für eine Zurechnung des Bescheides zum Bürgermeister - ausreicht; dagegen spricht bereits die Rechtsprechung, wonach die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, aus der Erledigung selbst hervorgehen muss (vgl. VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mwN; vgl. auch § 1 Abs. 1 GO Mag Wr 2007, wonach die GO Mag Wr 2007 lediglich den "internen" Geschäftsgang regelt).Aus den Paragraphen 45 bis 47 der GO Mag Wr 2007 ergibt sich nicht, dass eine Unterfertigung "Für den Abteilungsleiter" in allen Wirkungsbereichen "außer der Landesinstanz" - und sohin für eine Zurechnung des Bescheides zum Bürgermeister - ausreicht; dagegen spricht bereits die Rechtsprechung, wonach die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, aus der Erledigung selbst hervorgehen muss vergleiche VwGH 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mwN; vergleiche auch Paragraph eins, Absatz eins, GO Mag Wr 2007, wonach die GO Mag Wr 2007 lediglich den "internen" Geschäftsgang regelt).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L09Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022