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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Es schadet nicht, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde; maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist diesfalls die Art der Unterfertigung (vgl. VwGH 27.2.2006, 2005/05/0068 = VwSlgNF 16.854 A, zu einem Bescheid mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister"). Um einen in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergangenen Bescheid dem hiefür zuständigen Bürgermeister zurechnen zu können, muss die Bezeichnung des Bürgermeisters aus der Bescheidausfertigung, z.B. aus der Fertigungsklausel, ersichtlich sein (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039: Fertigungsklausel "Für den Bürgermeister:", betreffend den Bürgermeister der Stadt Wien in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nach dem MeldeG 1991; vgl. weiters VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029: "Bürgermeister" in der Einleitungs- und Fertigungsklausel).Es schadet nicht, wenn im Kopf des Bescheides lediglich das Hilfsorgan der entscheidenden Behörde genannt wurde; maßgebend für die Zurechnung des Bescheides ist diesfalls die Art der Unterfertigung vergleiche VwGH 27.2.2006, 2005/05/0068 = VwSlgNF 16.854 A, zu einem Bescheid mit der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister"). Um einen in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ergangenen Bescheid dem hiefür zuständigen Bürgermeister zurechnen zu können, muss die Bezeichnung des Bürgermeisters aus der Bescheidausfertigung, z.B. aus der Fertigungsklausel, ersichtlich sein vergleiche VwGH 24.5.2018, Ra 2018/01/0039: Fertigungsklausel "Für den Bürgermeister:", betreffend den Bürgermeister der Stadt Wien in einer Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches nach dem MeldeG 1991; vergleiche weiters VwGH 26.6.2013, 2010/03/0029: "Bürgermeister" in der Einleitungs- und Fertigungsklausel).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L05Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022