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L00019 Landesverfassung WienNorm
B-VG Art109Rechtssatz
Der Magistrat ist gemäß § 105 Abs 1 WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Abs. 2 leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Art. 109 B-VG iVm § 107 WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen. Die Zuständigkeit des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde besteht nach Art. 109 iVm Art. 112 B-VG jedoch ausdrücklich nur für jene Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind (vgl. zum Ganzen Koprivnikar, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 11. Lfg. [2013] Art. 108 B-VG Rn. 47 f; Art. 109 B-VG Rn. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, wonach gemäß Art. 107 WStV 1968 der Magistrat darüber hinaus auch für den Bereich der Landesverwaltung zuständig ist). In diesem Sinn hat auch der VwGH ausgesprochen, dass nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG der Magistrat auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird (vgl. etwa VwGH 2.8.1996, 96/02/0316, mit Hinweis auf VfGH 8.10.1984, V 20/82 = VfSlg 10.203; 11.6.1997, 95/01/0430).Der Magistrat ist gemäß Paragraph 105, Absatz eins, WStV 1968 einerseits Geschäftsbesorgungsorgan und damit Hilfsapparat des jeweils zuständigen Organs. Andererseits ist er gemäß Absatz 2, leg. cit. auch eigenständige Behörde und vertretungsbefugtes Organ der Bundeshauptstadt Wien; er vollzieht dabei alle behördlichen Angelegenheiten, soweit hiefür nicht andere Organe zuständig sind (subsidiäre Generalkompetenz). Gemäß Artikel 109, B-VG in Verbindung mit Paragraph 107, WStV 1968 hat der Magistrat unter der Leitung und Verantwortung des Bürgermeisters auch Angelegenheiten der Bezirksverwaltung zu besorgen. Die Zuständigkeit des Magistrats als Bezirksverwaltungsbehörde besteht nach Artikel 109, in Verbindung mit Artikel 112, B-VG jedoch ausdrücklich nur für jene Angelegenheiten, die in mittelbarer Bundesverwaltung zu besorgen sind vergleiche zum Ganzen Koprivnikar, in Kneihs/Lienbacher [Hrsg], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 11. Lfg. [2013] Artikel 108, B-VG Rn. 47 f; Artikel 109, B-VG Rn. 5 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, wonach gemäß Artikel 107, WStV 1968 der Magistrat darüber hinaus auch für den Bereich der Landesverwaltung zuständig ist). In diesem Sinn hat auch der VwGH ausgesprochen, dass nach den für die Bundeshauptstadt Wien geltenden Bestimmungen des B-VG der Magistrat auch als Bezirksverwaltungsbehörde tätig wird vergleiche etwa VwGH 2.8.1996, 96/02/0316, mit Hinweis auf VfGH 8.10.1984, römisch fünf 20/82 = VfSlg 10.203; 11.6.1997, 95/01/0430).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010033.L03Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022