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L00305 Bezüge Bürgermeisterentschädigung SalzburgNorm
BezügeG Slbg 1992 §2 Abs3Beachte
Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 3 Slbg BezügeG 1992 finden die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen auf die Anspruchsvoraussetzungen der Pensionen nach dem Slbg BezügeG 1992 sinngemäß Anwendung. § 15 Z 5 Slbg LBPG 2001 war daher als (negative) Anspruchsvoraussetzung bei der Ermittlung des Ruhebezugs der Mitglieder der Salzburger Landesregierung anzuwenden. Erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des § 2 Abs. 3b Slbg BezügeG 1992 am 1. Oktober 2019 auf Grundlage der Novelle LGBl. Nr. 22/2020 trat bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle des Pensionsverlustes nach § 15 Z 5 Slbg LBPG 2001 der Anspruch auf eine neu bemessene (gekürzte) Pension. Der VfGH ist im Ablehnungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, E 4496/2020-15, davon ausgegangen, dass § 15 Z 5 Slbg LBPG 2001 im Revisionsfall anzuwenden ist, und dass durch die Einfügung des § 2 Abs. 3b Slbg BezügeG 1992 mit der Novelle LGBl. 22/2020 die bestehende Rechtsposition des Revisionswerbers nicht nur beibehalten, sondern sogar verbessert wurde, weil anstelle des gänzlichen Entfalls des Ruhebezugs nunmehr eine Ersatzleistung gebührt. Von dieser Rechtslage ging auch der vom Salzburger Landtag angenommene (vgl. Nr. 326 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages betreffend die Novelle des Bezügegesetzes 1992 LGBl. Nr. 22/2020) Initiativantrag aus.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Slbg BezügeG 1992 finden die für die Salzburger Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen auf die Anspruchsvoraussetzungen der Pensionen nach dem Slbg BezügeG 1992 sinngemäß Anwendung. Paragraph 15, Ziffer 5, Slbg LBPG 2001 war daher als (negative) Anspruchsvoraussetzung bei der Ermittlung des Ruhebezugs der Mitglieder der Salzburger Landesregierung anzuwenden. Erst mit dem rückwirkenden Inkrafttreten des Paragraph 2, Absatz 3 b, Slbg BezügeG 1992 am 1. Oktober 2019 auf Grundlage der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2020, trat bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle des Pensionsverlustes nach Paragraph 15, Ziffer 5, Slbg LBPG 2001 der Anspruch auf eine neu bemessene (gekürzte) Pension. Der VfGH ist im Ablehnungsbeschluss vom 6. Oktober 2021, E 4496/2020-15, davon ausgegangen, dass Paragraph 15, Ziffer 5, Slbg LBPG 2001 im Revisionsfall anzuwenden ist, und dass durch die Einfügung des Paragraph 2, Absatz 3 b, Slbg BezügeG 1992 mit der Novelle Landesgesetzblatt 22 aus 2020, die bestehende Rechtsposition des Revisionswerbers nicht nur beibehalten, sondern sogar verbessert wurde, weil anstelle des gänzlichen Entfalls des Ruhebezugs nunmehr eine Ersatzleistung gebührt. Von dieser Rechtslage ging auch der vom Salzburger Landtag angenommene vergleiche Nr. 326 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages betreffend die Novelle des Bezügegesetzes 1992 Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2020,) Initiativantrag aus.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120074.L01Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022