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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0197 B 18. März 2021 RS 1Stammrechtssatz
Obwohl der Wortlaut des § 30b Abs. 1 VwGG als Fälle, in denen ein Vorlageantrag gestellt werden kann, nur Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrages nennt, kann auch gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 9 iVm Abs. 1 VwGG ein Vorlageantrag im Sinne des § 30b VwGG erhoben werden.Obwohl der Wortlaut des Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG als Fälle, in denen ein Vorlageantrag gestellt werden kann, nur Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts betreffend die Zurückweisung einer Revision bzw. eines Fristsetzungsantrages nennt, kann auch gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 30 a, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz eins, VwGG ein Vorlageantrag im Sinne des Paragraph 30 b, VwGG erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022210087.L01Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022