RS Vwgh 2022/5/12 Ra 2021/21/0061

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §80 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der regulären Schubhafthöchstdauer nicht realisierbar ist, hat das VwG selbst zu beurteilen, ob die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 FrPolG 2005 über diese Dauer hinaus aufrecht erhalten werden darf und die Abschiebung innerhalb dieser verlängerten Frist möglich erscheint. Nur bejahendenfalls kann eine Fortsetzung der Schubhaft zulässig sein; andernfalls ist der Fremde mangels Erreichbarkeit des Sicherungszwecks sofort zu enthaften.Wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der regulären Schubhafthöchstdauer nicht realisierbar ist, hat das VwG selbst zu beurteilen, ob die Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FrPolG 2005 über diese Dauer hinaus aufrecht erhalten werden darf und die Abschiebung innerhalb dieser verlängerten Frist möglich erscheint. Nur bejahendenfalls kann eine Fortsetzung der Schubhaft zulässig sein; andernfalls ist der Fremde mangels Erreichbarkeit des Sicherungszwecks sofort zu enthaften.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021210061.L02

Im RIS seit

27.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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