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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188Rechtssatz
Nach § 295 Abs. 1 BAO sind Bescheide, die von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sind, in näher genannten Fällen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der demnach zu ersetzende Bescheid kann ein Abgabenbescheid sein (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2020/15/0037), es kann sich aber auch um einen weiteren Feststellungsbescheid handeln, der von einem anderen Feststellungsbescheid abzuleiten ist. Ein derartiger Fall kann insbesondere bei einer "Unterbeteiligung" oder bei einer "mehrstöckigen Personengesellschaft" vorliegen. In gleicher Weise ist auch betreffend § 295 Abs. 4 BAO anzunehmen, dass es sich bei dem "auf das Dokument gestützten" Bescheid auch um einen Feststellungsbescheid handeln kann.Nach Paragraph 295, Absatz eins, BAO sind Bescheide, die von einem Feststellungsbescheid abzuleiten sind, in näher genannten Fällen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen. Der demnach zu ersetzende Bescheid kann ein Abgabenbescheid sein vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2020/15/0037), es kann sich aber auch um einen weiteren Feststellungsbescheid handeln, der von einem anderen Feststellungsbescheid abzuleiten ist. Ein derartiger Fall kann insbesondere bei einer "Unterbeteiligung" oder bei einer "mehrstöckigen Personengesellschaft" vorliegen. In gleicher Weise ist auch betreffend Paragraph 295, Absatz 4, BAO anzunehmen, dass es sich bei dem "auf das Dokument gestützten" Bescheid auch um einen Feststellungsbescheid handeln kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130155.L07Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022