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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295 Abs1Rechtssatz
Nach § 295 Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 76/2011 waren "auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Abs. 1)" auf Antrag der Partei aufzuheben. Nach der Fassung BGBl. I Nr. 3/2021 dieser Bestimmung sind "auf das Dokument gestützte Bescheide" aufzuheben. Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (1109/A 27. GP 32) sollte damit erreicht werden, dass nicht nur Änderungsbescheide gemäß § 295 Abs. 1 BAO, sondern alle Bescheide, die auf den Nichtbescheid gestützt sind, aufgehoben werden können. Als derartige Bescheide kommen - neben Änderungsbescheiden - insbesondere Erstbescheide, Beschwerdevorentscheidungen, gemäß § 299 Abs. 2 BAO erlassene Bescheide oder Sachentscheidungen iSd § 307 Abs. 1 BAO in Betracht.Nach Paragraph 295, Absatz 4, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2011, waren "auf das Dokument gestützte Änderungsbescheide (Absatz eins,)" auf Antrag der Partei aufzuheben. Nach der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021, dieser Bestimmung sind "auf das Dokument gestützte Bescheide" aufzuheben. Nach den Erläuterungen zum Initiativantrag (1109/A 27. Gesetzgebungsperiode 32) sollte damit erreicht werden, dass nicht nur Änderungsbescheide gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO, sondern alle Bescheide, die auf den Nichtbescheid gestützt sind, aufgehoben werden können. Als derartige Bescheide kommen - neben Änderungsbescheiden - insbesondere Erstbescheide, Beschwerdevorentscheidungen, gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO erlassene Bescheide oder Sachentscheidungen iSd Paragraph 307, Absatz eins, BAO in Betracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130155.L06Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022