Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200Rechtssatz
Ein Aufhebungsantrag kann sich - an sich - nur auf den zu diesem Zeitpunkt wirksamen Bescheid beziehen. Erst durch die Aufhebung des zeitlich letzten Bescheides würde der frühere Bescheid wiederaufleben; auch dessen Aufhebung kann (allenfalls gleichzeitig) beantragt werden. (hier: Der Aufhebungsantrag des Mitbeteiligten gemäß § 295 Abs. 4 BAO vom 16. Dezember 2020 bezog sich ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid vom 13. November 2013. Dieser Bescheid war jedoch zum Zeitpunkt dieses Antrags durch den endgültigen Bescheid vom 17. Juni 2015, der an die Stelle des vorläufigen getreten war [vgl. § 251 BAO], verdrängt.)Ein Aufhebungsantrag kann sich - an sich - nur auf den zu diesem Zeitpunkt wirksamen Bescheid beziehen. Erst durch die Aufhebung des zeitlich letzten Bescheides würde der frühere Bescheid wiederaufleben; auch dessen Aufhebung kann (allenfalls gleichzeitig) beantragt werden. (hier: Der Aufhebungsantrag des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 295, Absatz 4, BAO vom 16. Dezember 2020 bezog sich ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid vom 13. November 2013. Dieser Bescheid war jedoch zum Zeitpunkt dieses Antrags durch den endgültigen Bescheid vom 17. Juni 2015, der an die Stelle des vorläufigen getreten war [vgl. Paragraph 251, BAO], verdrängt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130155.L05Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022