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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279Rechtssatz
Wenn auch nach § 295 Abs. 5 BAO die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, sodann in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Aufhebungsantrag - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben werde. Ein allfällig neuer Einkommensteuerbescheid wäre sodann vom Finanzamt zu erlassen (§ 295 Abs. 5 BAO entspricht - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, 2007 BlgNR 24. GP 21 - der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Zuständigkeitsbestimmung). In einem derartigen Fall kann sich das VwG somit nicht darauf beschränken, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Verfahrensparteien lediglich "der Vollständigkeit halber" mitzuteilen, dass die Anträge wiederum unerledigt seien.Wenn auch nach Paragraph 295, Absatz 5, BAO die Entscheidung über Aufhebungen und Änderungen der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, sodann in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Aufhebungsantrag - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben werde. Ein allfällig neuer Einkommensteuerbescheid wäre sodann vom Finanzamt zu erlassen (Paragraph 295, Absatz 5, BAO entspricht - nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, 2007 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21 - der für die Wiederaufnahme des Verfahrens geltenden Zuständigkeitsbestimmung). In einem derartigen Fall kann sich das VwG somit nicht darauf beschränken, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Verfahrensparteien lediglich "der Vollständigkeit halber" mitzuteilen, dass die Anträge wiederum unerledigt seien.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130155.L04Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022