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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §9 Abs2Rechtssatz
Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall die persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004). Aufgrund einer jahrelangen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und einer Straffälligkeit des Fremden kann jedoch ein erhöhtes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, angesichts dessen psychische Probleme, eine Suchterkrankung und ein Therapiebedarf des Fremden auch bei Berücksichtigung allenfalls eingeschränkter Möglichkeiten zur Erlangung einer notwendigen medizinischen Versorgung in dessen Heimatstaat keine derartige Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich bewirken können, dass die Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 zwingend zu seinen Gunsten auszugehen habe, bestehen.Eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall die persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2017/21/0004). Aufgrund einer jahrelangen Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes und einer Straffälligkeit des Fremden kann jedoch ein erhöhtes Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, angesichts dessen psychische Probleme, eine Suchterkrankung und ein Therapiebedarf des Fremden auch bei Berücksichtigung allenfalls eingeschränkter Möglichkeiten zur Erlangung einer notwendigen medizinischen Versorgung in dessen Heimatstaat keine derartige Verstärkung seines Interesses am Verbleib in Österreich bewirken können, dass die Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zwingend zu seinen Gunsten auszugehen habe, bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020210254.L01Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
27.06.2022