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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1175 idF 2014/I/083Rechtssatz
Da der Gesetzgeber mit dem GesbR-ReformG 2015 das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an jenes der eingetragenen Personengesellschaften angepasst hat, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zur Beendigung von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) zurückgegriffen werden. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerrechtssubjekt sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, mwN). Daraus ergibt sich, dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-ReformG 2015 - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden.Da der Gesetzgeber mit dem GesbR-ReformG 2015 das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an jenes der eingetragenen Personengesellschaften angepasst hat, kann auf die Rechtsprechung des VwGH zur Beendigung von eingetragenen Personengesellschaften (OG, KG) zurückgegriffen werden. Danach beeinträchtigt die Auflösung einer KG oder OG und ihre Löschung im Firmenbuch jedenfalls so lange ihre Parteifähigkeit nicht, als ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu zählt auch der Bund als Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind. Wenn es sich um Sachverhalte handelt, aufgrund derer eine KG oder OG Steuerrechtssubjekt sein kann, ist ein "Abwicklungsbedarf" im Sinne dieser Rechtsprechung gegeben vergleiche etwa VwGH 25.4.2019, Ro 2019/13/0014, mwN). Daraus ergibt sich, dass eine GesbR ihre Parteifähigkeit bzw. ihre Eignung als tauglicher Bescheidadressat in Abgabenverfahren nicht mehr - wie nach der Rechtsprechung des VwGH zur Rechtslage vor dem GesbR-ReformG 2015 - bereits mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Liquidation verliert. Dazu zählt auch die Abwicklung der Rechtsverhältnisse zu den Abgabenbehörden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130086.L04Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022