RS Vwgh 2022/5/12 Ra 2019/13/0086

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1175 idF 2014/I/083
ABGB §1208 idF 2014/I/083
ABGB §1216a idF 2014/I/083
BAO §19 Abs2
BAO §93 Abs2
GesbR-ReformG 2015
UGB
VwRallg

Rechtssatz

Mit dem GesbR-ReformG 2015, BGBl. I Nr. 83/2014, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu geregelt. Mit der Novellierung wurden auch neue Regelungen betreffend die Beendigung der GesbR geschaffen. Nach der Auflösung (§§ 1208 ff ABGB) ist nun - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts - eine Liquidation (§§ 1216a ff ABGB) der GesbR vorgesehen. Wie in den Materialien ausgeführt wird, wurde das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst. Die Vorschriften betreffend die Liquidation der GesbR sind den §§ 145 bis 158 des UGB nachgebildet. Rechtsfähige Personengesellschaften bestehen nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Entsprechendes soll, wie aus den Materialien hervorgeht, auch für die GesbR gelten (vgl. ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 5, 23).Mit dem GesbR-ReformG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu geregelt. Mit der Novellierung wurden auch neue Regelungen betreffend die Beendigung der GesbR geschaffen. Nach der Auflösung (Paragraphen 1208, ff ABGB) ist nun - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts - eine Liquidation (Paragraphen 1216 a, ff ABGB) der GesbR vorgesehen. Wie in den Materialien ausgeführt wird, wurde das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst. Die Vorschriften betreffend die Liquidation der GesbR sind den Paragraphen 145 bis 158 des UGB nachgebildet. Rechtsfähige Personengesellschaften bestehen nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Entsprechendes soll, wie aus den Materialien hervorgeht, auch für die GesbR gelten vergleiche ErläutRV 270 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, 23).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130086.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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