Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1175 idF 2014/I/083Rechtssatz
Mit dem GesbR-ReformG 2015, BGBl. I Nr. 83/2014, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu geregelt. Mit der Novellierung wurden auch neue Regelungen betreffend die Beendigung der GesbR geschaffen. Nach der Auflösung (§§ 1208 ff ABGB) ist nun - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts - eine Liquidation (§§ 1216a ff ABGB) der GesbR vorgesehen. Wie in den Materialien ausgeführt wird, wurde das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst. Die Vorschriften betreffend die Liquidation der GesbR sind den §§ 145 bis 158 des UGB nachgebildet. Rechtsfähige Personengesellschaften bestehen nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Entsprechendes soll, wie aus den Materialien hervorgeht, auch für die GesbR gelten (vgl. ErläutRV 270 BlgNR 25. GP 5, 23).Mit dem GesbR-ReformG 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,, wurde das gesamte 27. Hauptstück des ABGB neu geregelt. Mit der Novellierung wurden auch neue Regelungen betreffend die Beendigung der GesbR geschaffen. Nach der Auflösung (Paragraphen 1208, ff ABGB) ist nun - wie bei Personengesellschaften des Unternehmensrechts - eine Liquidation (Paragraphen 1216 a, ff ABGB) der GesbR vorgesehen. Wie in den Materialien ausgeführt wird, wurde das Recht der Auflösung und Liquidation der GesbR an das Recht der Offenen Gesellschaft (OG) angepasst. Die Vorschriften betreffend die Liquidation der GesbR sind den Paragraphen 145 bis 158 des UGB nachgebildet. Rechtsfähige Personengesellschaften bestehen nach ihrer Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort. Entsprechendes soll, wie aus den Materialien hervorgeht, auch für die GesbR gelten vergleiche ErläutRV 270 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5, 23).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130086.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022