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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften bilden (vgl. VwGH 26.7.2006, 2005/14/0019).Die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften bilden vergleiche VwGH 26.7.2006, 2005/14/0019).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130019.L02Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022