RS Vwgh 2022/5/12 Ra 2019/13/0019

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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33 Bewertungsrecht

Rechtssatz

Die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften bilden (vgl. VwGH 26.7.2006, 2005/14/0019).Die geeignetste Grundlage für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes werden in der Regel die tatsächlich gezahlten Preise für Vergleichsliegenschaften bilden vergleiche VwGH 26.7.2006, 2005/14/0019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130019.L02

Im RIS seit

29.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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