RS Vwgh 2022/5/12 Ra 2019/13/0019

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Veröffentlicht am 12.05.2022
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53
BewG 1955 §53 Abs10
  1. BewG 1955 § 53 heute
  2. BewG 1955 § 53 gültig ab 14.12.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1978
  1. BewG 1955 § 53 heute
  2. BewG 1955 § 53 gültig ab 14.12.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1978

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 9 BewG 1955 Hilfswerte geschaffen, um den bei der Ermittlung "echter" gemeiner Werte bestehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Hält der Steuerpflichtige die vom Gesetz grundsätzlich heranzuziehenden Hilfswerte des § 53 Abs. 1 bis 9 BewG 1955 ausnahmsweise für unangemessen, so ist gemäß § 53 Abs. 10 BewG 1955 auf Antrag der gemeine Wert zu Grunde zu legen.Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Paragraph 53, Absatz eins bis 9 BewG 1955 Hilfswerte geschaffen, um den bei der Ermittlung "echter" gemeiner Werte bestehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Hält der Steuerpflichtige die vom Gesetz grundsätzlich heranzuziehenden Hilfswerte des Paragraph 53, Absatz eins bis 9 BewG 1955 ausnahmsweise für unangemessen, so ist gemäß Paragraph 53, Absatz 10, BewG 1955 auf Antrag der gemeine Wert zu Grunde zu legen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130019.L01

Im RIS seit

29.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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