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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §53Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des § 53 Abs. 1 bis 9 BewG 1955 Hilfswerte geschaffen, um den bei der Ermittlung "echter" gemeiner Werte bestehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Hält der Steuerpflichtige die vom Gesetz grundsätzlich heranzuziehenden Hilfswerte des § 53 Abs. 1 bis 9 BewG 1955 ausnahmsweise für unangemessen, so ist gemäß § 53 Abs. 10 BewG 1955 auf Antrag der gemeine Wert zu Grunde zu legen.Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften des Paragraph 53, Absatz eins bis 9 BewG 1955 Hilfswerte geschaffen, um den bei der Ermittlung "echter" gemeiner Werte bestehenden Schwierigkeiten zu begegnen. Hält der Steuerpflichtige die vom Gesetz grundsätzlich heranzuziehenden Hilfswerte des Paragraph 53, Absatz eins bis 9 BewG 1955 ausnahmsweise für unangemessen, so ist gemäß Paragraph 53, Absatz 10, BewG 1955 auf Antrag der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019130019.L01Im RIS seit
29.08.2022Zuletzt aktualisiert am
29.08.2022