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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Ein Recht, dass aufgrund einer noch nicht ergangenen Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Feststellungsverfahren nach § 1 Abs. 5 KoPl-G 2021 die KommAustria von der Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldstrafe nach § 10 KoPl-G 2021 absieht, kommt der revisionswerbenden Partei nicht zu, sodass sie darin auch nicht verletzt sein kann. Die Revision erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig.Ein Recht, dass aufgrund einer noch nicht ergangenen Entscheidung in einem Beschwerdeverfahren betreffend ein Feststellungsverfahren nach Paragraph eins, Absatz 5, KoPl-G 2021 die KommAustria von der Einleitung oder Fortsetzung eines Verfahrens zur Verhängung einer Geldstrafe nach Paragraph 10, KoPl-G 2021 absieht, kommt der revisionswerbenden Partei nicht zu, sodass sie darin auch nicht verletzt sein kann. Die Revision erweist sich daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030111.L01Im RIS seit
27.06.2022Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022