RS Vwgh 2022/5/17 Ra 2022/06/0019

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Veröffentlicht am 17.05.2022
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg
ROG Tir 2016 §29 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vermeint, aus einer vorgelegten Vereinbarung mit der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ableiten zu können, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Tir ROG 2016 eine im Verwaltungsweg durchsetzbare Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Rechtsunterworfenen über eine künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorsieht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der vorgelegten Vereinbarung eine derartige Zusage der Gemeinde überhaupt entnommen werden kann; auch ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch auf Erlassung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden und damit rechtswidrigen Bescheides kann aus der zwischen dem Revisionswerber und der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, der genannten Vereinbarung die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht (vgl. zur Wirkung einer Vereinbarung betreffend den wasserrechtlichen Anschlusszwang sinngemäß etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2014/07/0037 bis 0038).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vermeint, aus einer vorgelegten Vereinbarung mit der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ableiten zu können, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Tir ROG 2016 eine im Verwaltungsweg durchsetzbare Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Rechtsunterworfenen über eine künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorsieht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der vorgelegten Vereinbarung eine derartige Zusage der Gemeinde überhaupt entnommen werden kann; auch ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch auf Erlassung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden und damit rechtswidrigen Bescheides kann aus der zwischen dem Revisionswerber und der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, der genannten Vereinbarung die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht vergleiche zur Wirkung einer Vereinbarung betreffend den wasserrechtlichen Anschlusszwang sinngemäß etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2014/07/0037 bis 0038).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060019.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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