Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
BauRallgRechtssatz
Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vermeint, aus einer vorgelegten Vereinbarung mit der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ableiten zu können, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Tir ROG 2016 eine im Verwaltungsweg durchsetzbare Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Rechtsunterworfenen über eine künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorsieht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der vorgelegten Vereinbarung eine derartige Zusage der Gemeinde überhaupt entnommen werden kann; auch ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch auf Erlassung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden und damit rechtswidrigen Bescheides kann aus der zwischen dem Revisionswerber und der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, der genannten Vereinbarung die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht (vgl. zur Wirkung einer Vereinbarung betreffend den wasserrechtlichen Anschlusszwang sinngemäß etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2014/07/0037 bis 0038).Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit vermeint, aus einer vorgelegten Vereinbarung mit der Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Änderung des Flächenwidmungsplanes ableiten zu können, genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Tir ROG 2016 eine im Verwaltungsweg durchsetzbare Vereinbarung zwischen einer Gemeinde und einem Rechtsunterworfenen über eine künftige Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht vorsieht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der vorgelegten Vereinbarung eine derartige Zusage der Gemeinde überhaupt entnommen werden kann; auch ein im Gesetz nicht vorgesehener Anspruch auf Erlassung eines dem Flächenwidmungsplan widersprechenden und damit rechtswidrigen Bescheides kann aus der zwischen dem Revisionswerber und der Gemeinde geschlossenen Vereinbarung jedenfalls nicht abgeleitet werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH verbietet es sich, der genannten Vereinbarung die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht vergleiche zur Wirkung einer Vereinbarung betreffend den wasserrechtlichen Anschlusszwang sinngemäß etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2014/07/0037 bis 0038).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022060019.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022