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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34 Abs3Rechtssatz
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov und EuGH 9.11.2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland) weist eine nationale Regelung, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen Familienangehörigen kraft Ableitung vorsieht - wie im vorliegenden Fall § 34 Abs. 3 AsylG 2005 -, als günstigere Regelung im Sinne des Art. 3 StatusRL, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, sofern die Notwendigkeit besteht, den Familienverband zu wahren. Eine solche Notwendigkeit besteht hingegen nicht (mehr), wenn jegliche familiäre Beziehung gelöst ist und die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, weil in so einem Fall die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht mehr Zweck der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kraft Ableitung wäre.Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov und EuGH 9.11.2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland) weist eine nationale Regelung, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen Familienangehörigen kraft Ableitung vorsieht - wie im vorliegenden Fall Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 -, als günstigere Regelung im Sinne des Artikel 3, StatusRL, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, sofern die Notwendigkeit besteht, den Familienverband zu wahren. Eine solche Notwendigkeit besteht hingegen nicht (mehr), wenn jegliche familiäre Beziehung gelöst ist und die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, weil in so einem Fall die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht mehr Zweck der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kraft Ableitung wäre.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190209.L05Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022