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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §34Rechtssatz
Der VwGH hat im Erkenntnis Ra 2021/20/0105 festgehalten, dass dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), C-768/19, Bundesrepublik Deutschland/SE, nicht zu entnehmen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen solle oder könne (vgl. VwGH Ra 2021/20/0105, Rn 64). Anders als im Ausgangsfall zu dem Erkenntnis VwGH Ra 2021/20/0105 befanden sich im vorliegenden Fall alle Familienangehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet. Der Revisionswerber ist "Familienangehöriger" seiner unverheirateten minderjährigen Tochter, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, im Sinne des Art. 2 lit. j dritter Spiegelstrich StatusRL. Die Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/20/0105, wonach die Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 34 und § 35 AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wenn die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, gilt jedoch gleichermaßen für jene Konstellation, in der sich die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich nach § 34 Abs. 3 AsylG 2005 im Geltungsbereich der StatusRL richtet. Diese Auslegung des 34 Abs. 3 AsylG 2005 steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Art. 3 und 23 StatusRL, EuGH 4. Oktober 2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov, und EuGH 9. November 2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland.Der VwGH hat im Erkenntnis Ra 2021/20/0105 festgehalten, dass dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH), C-768/19, Bundesrepublik Deutschland/SE, nicht zu entnehmen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sein sollten, bloß aufgrund eines (allenfalls: noch bestehenden) formalen Bandes, wonach eine Person (allenfalls: noch) als Familienangehöriger zu gelten hat, einem Fremden selbst dann ein Aufenthaltsrecht einräumen zu müssen, wenn von vornherein feststeht, dass jegliche familiäre Beziehung aufgelöst ist und das Aufenthaltsrecht in keiner Weise mehr der Aufrechterhaltung des Familienverbands dienen solle oder könne vergleiche VwGH Ra 2021/20/0105, Rn 64). Anders als im Ausgangsfall zu dem Erkenntnis VwGH Ra 2021/20/0105 befanden sich im vorliegenden Fall alle Familienangehörigen im Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet. Der Revisionswerber ist "Familienangehöriger" seiner unverheirateten minderjährigen Tochter, der subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, im Sinne des Artikel 2, Litera j, dritter Spiegelstrich StatusRL. Die Rechtsprechung des VwGH zu Ra 2021/20/0105, wonach die Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß Paragraph 34 und Paragraph 35, AsylG 2005 ausgeschlossen ist, wenn die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, gilt jedoch gleichermaßen für jene Konstellation, in der sich die Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich nach Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 im Geltungsbereich der StatusRL richtet. Diese Auslegung des 34 Absatz 3, AsylG 2005 steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Artikel 3 und 23 StatusRL, EuGH 4. Oktober 2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov, und EuGH 9. November 2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0652 Ahmedbekova VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190209.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
13.07.2022