TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/7 91/05/0237

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Veröffentlicht am 07.12.1993
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Index

L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §67d Abs2;
OrtsbildpflegeÄG Krnt 1990 Art2 Abs4;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §10 Abs1 idF 1990/015;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §6 Abs1 idF 1990/015;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §10 Abs1;
OrtsbildpflegeG Krnt 1990 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der X-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5. November 1991, Zl. UVS-173/3/1991, betreffend Entfernung von Werbetafeln (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Villach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der 23. Kalenderwoche 1991 ließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde 5 Werbetafeln, die der Beschwerdeführerin gehören und auf dem Grundstück Ecke I-Straße-R-Straße aufgestellt waren, entfernen. Mit Bescheid vom 7. Juni 1991 trug er der Beschwerdeführerin die Übernahme der entfernten Werbetafeln auf.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die Demontage gerichtete Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab. Selbst wenn alle 5 in der 23. Kalenderwoche 1991 demontierten Werbetafeln bereits vor dem 1. April 1990 (Inkrafttreten des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/1990) aufgestellt gewesen seien, so wäre für die Beschwerdeführerin damit noch nichts gewonnen. Die demontierten Werbetafeln hätten wohl aufgrund der Übergangsbestimmungen bis zum 1. Oktober 1990 als bewilligt gegolten; vor Ablauf dieser Frist hätte jedoch ein Erstreckungsantrag eingebracht werden müssen, um eine behördliche Entfernung hintanzuhalten. Ein solcher Antrag sei jedoch unbestrittenermaßen nicht gestellt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde legte einzelne Aktenstücke vor und erstattete ebenso wie die Stadtgemeinde Villach eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zufolge § 6 erster Satz des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 30, bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung einer Bewilligung. Im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. a abgelagerte Abfälle, wie Müll, Unrat, Autowracks, Bauschutt, die im Widerspruch zu § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 3 lit. d angebrachten Plakate oder ohne Bewilligung nach § 6 Abs. 1 durchgeführte Maßnahmen sind gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. von der Gemeinde sofort zu entfernen. Die Gemeinde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den sonst Verfügungsberechtigten unverzüglich mit Bescheid aufzufordern, diesen zu übernehmen.

Nach der Übergangsregelung des Art. IV Abs. 2 des Gesetzes gelten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 15/1990 bestehende Werbungen gemäß § 6, die nicht nach dem § 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes, LGBl. Nr. 81/1979, bewilligt worden sind, für die Dauer von einem halben Jahr als bewilligt. Vor Ablauf dieses Zeitraumes kann um Erstreckung der Bewilligung angesucht werden. Wird dieses Ansuchen nicht INNERHALB DIESES ZEITRAUMES eingebracht, oder liegt ein Versagungsgrund vor, ist nach Ablauf dieses Zeitraumes nach § 10 vorzugehen.

Innerhalb der vorgesehenen Frist (beginnend mit dem 1. April 1990, dem Inkrafttreten der erwähnten Übergangsbestimmung, vgl. dazu Art. II Z. 3 der Kundmachung über die Wiederverlautbarung, LGBl. Nr. 32/1990) wurde nicht um Erstreckung der (ex lege-)Bewilligung angesucht, sodaß die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes vorzugehen hatte.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, daß für die gegenständlichen 5 Werbetafeln im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keine Bewilligung nach § 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes LGBl. Nr. 81/1979 bestand. Selbst wenn 4 Tafeln, um deren Bewilligung 1987 angesucht wurde - wie die Beschwerdeführerin meint - identisch sind, so muß ihr entgegengehalten werden, daß der Antrag aus dem Jahr 1987 auf die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes LGBl. Nr. 81/1979 abzielte. Das in der genannten Übergangsbestimmung vorgesehene Ansuchen um "Erstreckung der Bewilligung" bezieht sich jedoch nur auf die Erstreckung der ab dem Inkrafttreten des Gesetzes für die Dauer eines halben Jahres bestehenden ex lege-Bewilligungen, welche ohne Stellung eines Antrages bereits aufgrund des Gesetzes existierten. Die Übergangsregelung erfaßte ja nicht irgendwelche Anträge, die irgendwann gestellt wurden, sondern ausdrücklich nur innerhalb des dort genannten Zeitraumes gestellte Anträge.

Auch nach § 6 des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes LGBl. Nr. 81/1979 hätten die Werbetafeln einer BEWILLIGUNG bedurft; es wäre Sache der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gewesen, hinsichtlich ihrer Anträge aus dem Jahre 1987 die Entscheidungspflicht der Behörde (§ 73 AVG) geltend zu machen.

Da somit hinsichtlich aller 5 gegenständlichen Tafeln im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens keinerlei Bewilligung bestanden hat, vermag die Beschwerdeführerin mit der Verfahrensrüge, ihr sei von der belangten Behörde keine Gelegenheit zur Äußerung zur Gegenschrift des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde an die belangte Behörde eingeräumt worden und sie habe dadurch die Möglichkeit verloren, weiteres Tatsachenvorbringen zu erstatten, keine im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentliche Verfahrensverletzung aufzuzeigen. Allerdings sei darauf hingewiesen, daß ein Unabhängiger Verwaltungssenat, wenn auch die Einholung einer förmlichen Gegenschrift nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, im Falle der Erstattung einer Gegenschrift die Pflicht hat, diese dem jeweiligen Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen und ihm damit Gelegenheit zu geben, zu deren Inhalt Stellung zu nehmen (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/11/0013). Aus dem Verzicht auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, wenn der Ladung die Gleichschrift der Gegenäußerung nicht angeschlossen wurde, kann nicht auf den Verzicht darauf geschlossen werden, zur Gegenäußerung Stellung zu nehmen.

Der Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG ein Erfolg zu versagen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Erklärung der Rechtssache nicht erwarten, sodaß gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991; die mitbeteiligte Stadtgemeinde hat kein Kostenersatzbegehren gestellt.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050237.X00

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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