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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art144 Abs1Rechtssatz
Derjenige, der es unterlässt, eine - rechtzeitige - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem VwGH zu erheben, kann ein Versehen, das im sogenannten Sukzessivbeschwerdeverfahren vor dem zunächst angerufenen VfGH zur Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Abtretungsantrages geführt hat, nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der - tatsächlich nicht erhobenen - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem VwGH geltend machen (vgl. VwGH 26.4.1993, 93/10/0060; VwGH 17.2.1994, 93/06/0248; VwGH 23.2.1995, 95/18/0177). Dadurch, dass der Bf beim VfGH eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde (nunmehr: Revision) an den VwGH keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen (VwGH 25.2.1993, 93/16/0023). Unterlässt der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nunmehr: Revision) (bloß) im Hinblick auf den beim VfGH gestellten Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG, so wurde er an der Beschwerdeerhebung (nunmehr: Revisionserhebung) nicht "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd § 46 Abs. 1 VwGG gehindert (VwGH 2.3.1995, 94/19/1409).Derjenige, der es unterlässt, eine - rechtzeitige - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem VwGH zu erheben, kann ein Versehen, das im sogenannten Sukzessivbeschwerdeverfahren vor dem zunächst angerufenen VfGH zur Zurückweisung der Beschwerde und Abweisung des Abtretungsantrages geführt hat, nicht als Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der - tatsächlich nicht erhobenen - Parallelbeschwerde (nunmehr: Revision) vor dem VwGH geltend machen vergleiche VwGH 26.4.1993, 93/10/0060; VwGH 17.2.1994, 93/06/0248; VwGH 23.2.1995, 95/18/0177). Dadurch, dass der Bf beim VfGH eine sogenannte Sukzessivbeschwerde eingebracht hat, ist das ungenützte Verstreichen der Frist zur Erhebung einer gesonderten Beschwerde (nunmehr: Revision) an den VwGH keinesfalls auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen (VwGH 25.2.1993, 93/16/0023). Unterlässt der Beschwerdeführer (nunmehr: Revisionswerber) eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (nunmehr: Revision) (bloß) im Hinblick auf den beim VfGH gestellten Abtretungsantrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG, so wurde er an der Beschwerdeerhebung (nunmehr: Revisionserhebung) nicht "durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG gehindert (VwGH 2.3.1995, 94/19/1409).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100113.L02Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022