RS Vwgh 2022/5/17 Ra 2020/06/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0071 B 9. Oktober 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstands als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung, nicht jedoch auf eine Beurteilung in den Entscheidungsgründen an (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022). Maßgeblich ist also der Spruch, weil nur diesem Rechtskraft zukommen kann (vgl. etwa VwGH 17.9.1991, 90/08/0039).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, kommt es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechts bzw. Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstands als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung, nicht jedoch auf eine Beurteilung in den Entscheidungsgründen an vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022). Maßgeblich ist also der Spruch, weil nur diesem Rechtskraft zukommen kann vergleiche etwa VwGH 17.9.1991, 90/08/0039).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060110.L01

Im RIS seit

21.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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