Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Soweit die Revision ihr rechtliches Interesse trotz formeller Bestätigung des Bescheides aus der davon abweichenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses begründet, wird darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - selbst wenn das VwG, wie von ihm behauptet, tatsächlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein sollte - in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die Abweisung der Beschwerden gegen den Bescheid des Revisionswerbers - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203, mwN).Soweit die Revision ihr rechtliches Interesse trotz formeller Bestätigung des Bescheides aus der davon abweichenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Erkenntnisses begründet, wird darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses - selbst wenn das VwG, wie von ihm behauptet, tatsächlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein sollte - in keinem subjektiven Recht verletzt werden kann, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die Abweisung der Beschwerden gegen den Bescheid des Revisionswerbers - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/05/0203, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060103.L02Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022