RS Vwgh 2022/5/17 Ra 2019/04/0051

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Veröffentlicht am 17.05.2022
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50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/04/0022 E 26. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 349 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0168).Die Entscheidung über einen Antrag gemäß Paragraph 349, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (Paragraph 29,) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E vom 25. März 2014, 2013/04/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019040051.L01

Im RIS seit

14.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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