RS Vwgh 2022/5/18 Ra 2022/15/0012

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Veröffentlicht am 18.05.2022
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Es ist nur dann vom Vorliegen geheimer Beweismittel auszugehen, wenn der Steuerpflichtige von deren Inhalt keine Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2020/15/0010).Es ist nur dann vom Vorliegen geheimer Beweismittel auszugehen, wenn der Steuerpflichtige von deren Inhalt keine Kenntnis erlangt vergleiche VwGH 8.3.2022, Ra 2020/15/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150012.L01

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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