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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Rechtssatz
Es ist nur dann vom Vorliegen geheimer Beweismittel auszugehen, wenn der Steuerpflichtige von deren Inhalt keine Kenntnis erlangt (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2020/15/0010).Es ist nur dann vom Vorliegen geheimer Beweismittel auszugehen, wenn der Steuerpflichtige von deren Inhalt keine Kenntnis erlangt vergleiche VwGH 8.3.2022, Ra 2020/15/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150012.L01Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022