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L50009 Pflichtschule allgemeinbildend WienNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 (ebenso nach § 56 Abs. 1 Wr SchulG 1976) beginnt das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 legcit., dass das Schuljahr 2021/2022 mit Beginn des 6. September 2021 begonnen hat (vgl. VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Dem Gesetz ist eine Einschränkung dahin, dass (etwa) auf den in § 3 Abs. 2 erster Satz SchulzeitG 1985 genannten (bloß in der Regel vorgesehenen) Unterrichtsbeginn "nicht vor 8.00 Uhr" abzustellen sei, in keiner Weise zu entnehmen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, SchulzeitG 1985 (ebenso nach Paragraph 56, Absatz eins, Wr SchulG 1976) beginnt das Schuljahr im Bundesland Wien am ersten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Es ergibt sich somit bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, legcit., dass das Schuljahr 2021/2022 mit Beginn des 6. September 2021 begonnen hat vergleiche VwGH 20.6.1994, 94/10/0061; VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Dem Gesetz ist eine Einschränkung dahin, dass (etwa) auf den in Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz SchulzeitG 1985 genannten (bloß in der Regel vorgesehenen) Unterrichtsbeginn "nicht vor 8.00 Uhr" abzustellen sei, in keiner Weise zu entnehmen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100044.L03Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022