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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/10/0184 B 18. Dezember 2018 RS 1Stammrechtssatz
Der nach § 11 Abs. 3 erster Satz SchPflG 1985 relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen (vgl. VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). § 11 Abs. 3 SchPflG 1985 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären (vgl. § 33 Abs. 3 AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt).Der nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz SchPflG 1985 relevante Zeitpunkt der Anzeige der Teilnahme des Kindes am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht ist mit dem Einlangen dieser Anzeige bei der Schulbehörde gleichzusetzen vergleiche VwGH 28.9.1992, 92/10/0160; VwGH 28.9.1992, 92/10/0159, VwSlg. 13.712 A). Paragraph 11, Absatz 3, SchPflG 1985 räumt den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten keine Frist ein, in welche - im Fall einer verfahrensrechtlichen Frist - die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen wären vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, AVG), sondern verlangt, dass die Anzeige "vor Beginn des Schuljahres" erfolgt (wodurch das Gesetz einen Termin bestimmt).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100044.L01Im RIS seit
23.06.2022Zuletzt aktualisiert am
23.06.2022