Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0006 B 17. Jänner 2017 RS 1Stammrechtssatz
Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, so ist die Revision ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen (vgl. B 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, so ist die Revision ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen vergleiche B 21. November 2014, Ra 2014/02/0122).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020069.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022