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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 der 1. TierhaltungsV 2005 idF. BGBl. II Nr. 219/2010 führt ausdrücklich aus, dass nach § 2 Abs. 2 Z 2 legcit. von den für Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde festgelegten Maßen und Werten um maximal 10 % abgewichen werden darf, wenn das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere durch die Abweichung nicht eingeschränkt wird. Dem Wortlaut des§ 2 Abs. 2 legcit. ist vollkommen klar zu entnehmen, dass die in deren Anlage geforderten Maße um 10 % nur dann unterschritten werden dürfen, wenn die aufgezählten Voraussetzungen eingehalten werden. Zu diesen Bedingungen zählt, dass das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt wird (§ 2 Abs. 2 Z 2 legcit.). Damit stellt die Bedachtnahme auf die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen auch keine inhaltsleere Floskel dar. Die Abweichung der geforderten Maße der Haltungsanlagen ist nur dann erlaubt, wenn das Wohlbefinden der (konkret eingestellten) Pferde nicht beeinträchtigt wird.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, der 1. TierhaltungsV 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2010, führt ausdrücklich aus, dass nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, legcit. von den für Haltungsanlagen für Rinder, Schweine und Pferde festgelegten Maßen und Werten um maximal 10 % abgewichen werden darf, wenn das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere durch die Abweichung nicht eingeschränkt wird. Dem Wortlaut des§ 2 Absatz 2, legcit. ist vollkommen klar zu entnehmen, dass die in deren Anlage geforderten Maße um 10 % nur dann unterschritten werden dürfen, wenn die aufgezählten Voraussetzungen eingehalten werden. Zu diesen Bedingungen zählt, dass das Wohlbefinden der jeweils betroffenen Tiere auch im Falle der Abweichung nicht eingeschränkt wird (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, legcit.). Damit stellt die Bedachtnahme auf die vom Gesetz verlangten Voraussetzungen auch keine inhaltsleere Floskel dar. Die Abweichung der geforderten Maße der Haltungsanlagen ist nur dann erlaubt, wenn das Wohlbefinden der (konkret eingestellten) Pferde nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020066.L01Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022