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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0006 E 2. Mai 2019 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt (vgl. VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.Wenn das VwG das angefochtene Straferkenntnis nur (ersatzlos) behebt, wird die Verwaltungsstrafsache nicht abschließend erledigt vergleiche VwGH 1.10.2018, Ra 2018/03/0006, mwN) und damit nicht in der Sache selbst - sei es durch Einstellung des Strafverfahrens oder im Sinne eines Schuldspruches - entschieden (VwGH 7.3.2017, Ra 2016/02/0271). Das VwG hat seiner Pflicht zur Entscheidung in der Sache somit nicht entsprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021020074.L02Im RIS seit
07.07.2022Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022