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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §293Rechtssatz
Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt vergleiche etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150131.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022