RS Vwgh 2022/5/18 Ra 2020/15/0131

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.2022
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt (vgl. etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).Die unrichtige Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich seines Datums und der Geschäftszahl begründet dann eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit des Erkenntnisses, die jederzeit berichtigt werden hätte können, wenn aus der Entscheidung insgesamt offenkundig ist, welcher Bescheid ihr zugrunde liegt vergleiche etwa VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0076; 24.10.2016, Ro 2014/17/0065).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020150131.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten