RS Vwgh 2022/5/18 Ra 2020/10/0168

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Veröffentlicht am 18.05.2022
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Index

E3R E03070000
E3R E15203000
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMSVG 2006 §3 Z9
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8 idF 32006R0575

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/10/0198 E 24. Oktober 2018 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnender Weise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.Beim "Inverkehrbringen von Lebensmitteln", die in näher zu bezeichnender Weise den Vorschriften nicht entsprechen, handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 21.10.2010, 2010/10/0144; 14.6.2012, 2009/10/0080; VwGH 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Tatort ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde vergleiche VwGH 16.12.1996, 93/10/0180; 9.3.1998, 97/10/0232; 25.2.2003, 2001/10/0257). Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungs- oder Handelsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Betriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird (VwGH 30.6.1997, 97/10/0045). Korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort der Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100168.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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