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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/16/0101 E 20. August 2019 RS 4Stammrechtssatz
Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt (vgl. VwGH 15.12.1981, 1711/80).Ein Straferkenntnis ist dann mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, wenn dessen Spruch mangels Anführung des Tatzeitpunktes oder des Tatzeitraumes verschiedene Deutungen hinsichtlich Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum zulässt vergleiche VwGH 15.12.1981, 1711/80).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100168.L01Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022