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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z23Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 13 (hier: der Revisionswerber behauptet im Folgeantrag die Konversion zum Christentum)Stammrechtssatz
Das BVwG hat sich für die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache darauf gestützt, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität einen Sachverhalt geltend gemacht habe, der bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen sei. Erkennbar hat das BVwG dabei dem Revisionswerber auch den Vorwurf gemacht, dass es ihm schuldhaft zuzurechnen sei, dass er das nunmehr ins Treffen geführte Vorbringen nicht schon früher erstattet hatte. Der Sache nach vertritt das BVwG - durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die aber (soweit sie asylrechtliche Folgeanträge betrifft) im Hinblick auf die zu beachtenden maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensrichtlinie nicht in ihrem gesamten Umfang aufrechterhalten werden kann - die Auffassung, er müsste diesen Sachverhalt mit einem Antrag auf Wiederaufnahme geltend machen. Der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung stehen die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 40 Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des § 68 Abs. 1 AVG - Abstand zu nehmen ist.Das BVwG hat sich für die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache darauf gestützt, dass der Revisionswerber mit seinem Vorbringen zu einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat wegen seiner Homosexualität einen Sachverhalt geltend gemacht habe, der bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen sei. Erkennbar hat das BVwG dabei dem Revisionswerber auch den Vorwurf gemacht, dass es ihm schuldhaft zuzurechnen sei, dass er das nunmehr ins Treffen geführte Vorbringen nicht schon früher erstattet hatte. Der Sache nach vertritt das BVwG - durchaus im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die aber (soweit sie asylrechtliche Folgeanträge betrifft) im Hinblick auf die zu beachtenden maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensrichtlinie nicht in ihrem gesamten Umfang aufrechterhalten werden kann - die Auffassung, er müsste diesen Sachverhalt mit einem Antrag auf Wiederaufnahme geltend machen. Der Verweigerung der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz mit einer solchen Begründung stehen die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 40, Verfahrensrichtlinie entgegen. Diesen kann am Boden der geltenden Rechtslage nur so nachgekommen werden, dass hinkünftig von einer solchen Begründung für die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache - und damit in diesem Umfang auch von einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG - Abstand zu nehmen ist.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0018 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019190538.L02Im RIS seit
15.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022