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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach § 1 RGV Schulveranstaltungen 1991 haben Lehrer für Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, "Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der §§ 2 bis 6". Die Verordnung sieht einen Beförderungszuschuss nach ihrem klaren Wortlaut nicht vor. Die spätere Einführung des Beförderungszuschusses in die RGV 1955 durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65, änderte nichts an der - ausweislich der Materialien (RV 782 BlgNR, 16. GP, 14) durch die "Art und Aufgabenstellung der Veranstaltungen" begründeten - Maßgeblichkeit der Verordnung gemäß § 49a RGV 1955 für den Anspruch auf Reisegebühren von Lehrern für Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, weshalb diese Verordnung insofern als lex specialis und nicht als durch die allgemeinere jüngere Norm derogiert anzusehen ist. (vgl. dazu, dass der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" auf das Verhältnis einer späteren generellen [lex posterior generalis] zu einer früheren speziellen Norm [lex specialis] nicht ohne weiteres angewendet werden kann, VwGH 24.2.2006, 2002/12/0168). Es ist daher eindeutig, dass ein Beförderungszuschuss nach der Verordnung BGBl. Nr. 622/1991 nicht gebührt.Nach Paragraph eins, RGV Schulveranstaltungen 1991 haben Lehrer für Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, "Anspruch auf Reisegebühren nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6, Die Verordnung sieht einen Beförderungszuschuss nach ihrem klaren Wortlaut nicht vor. Die spätere Einführung des Beförderungszuschusses in die RGV 1955 durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. römisch eins Nr. 65, änderte nichts an der - ausweislich der Materialien Regierungsvorlage 782 BlgNR, 16. GP, 14) durch die "Art und Aufgabenstellung der Veranstaltungen" begründeten - Maßgeblichkeit der Verordnung gemäß Paragraph 49 a, RGV 1955 für den Anspruch auf Reisegebühren von Lehrern für Aufwendungen, die mit der Teilnahme an Schulveranstaltungen verbunden sind, weshalb diese Verordnung insofern als lex specialis und nicht als durch die allgemeinere jüngere Norm derogiert anzusehen ist. vergleiche dazu, dass der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" auf das Verhältnis einer späteren generellen [lex posterior generalis] zu einer früheren speziellen Norm [lex specialis] nicht ohne weiteres angewendet werden kann, VwGH 24.2.2006, 2002/12/0168). Es ist daher eindeutig, dass ein Beförderungszuschuss nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 622 aus 1991, nicht gebührt.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2020120020.J01Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022