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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/11/0065 E 15. Oktober 2015 RS 2Stammrechtssatz
Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)Sobald die ao Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten hat, weil sie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt, kann der VwGH auch eine andere (als die in der Revision aufgezeigte) Rechtswidrigkeit aufgreifen vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation das E vom 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; im vorliegenden Fall: amtswegiges Aufgreifen der Unzuständigkeit des VwG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190325.L03Im RIS seit
21.06.2022Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022