RS Vwgh 2022/5/19 Ra 2019/07/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.2022
beobachten
merken

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
EinforstungsLG Stmk 1983 §49 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 49 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ist das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und ebenso abzuschließen. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde (nicht im Einleitungsbescheid, sondern) auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Anordnung, dass das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist und dass die Entscheidung darüber, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse und Verhandlungen der Agrarbehörde bestimmt wird, verbietet die Annahme, der Antragsteller könne durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren und dessen Ergebnis bestimmen und auf einzelne Teilaspekte beschränken (vgl. VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054).Nach Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ist das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und ebenso abzuschließen. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde (nicht im Einleitungsbescheid, sondern) auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt. Die Anordnung, dass das Verfahren zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten ist und dass die Entscheidung darüber, ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse und Verhandlungen der Agrarbehörde bestimmt wird, verbietet die Annahme, der Antragsteller könne durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren und dessen Ergebnis bestimmen und auf einzelne Teilaspekte beschränken vergleiche VwGH 29.10.1996, 96/07/0126; VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L16

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten