RS Vwgh 2022/5/19 Ra 2019/07/0065

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Veröffentlicht am 19.05.2022
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1444
EinforstungsLG Stmk 1983 §2 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §5 Abs1
RegulierungsG Stmk 1921 §35 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Im Fall eines Verzichts auf Einforstungsrechte ist nicht (erst) die Löschung, also dessen grundbücherliche Durchführung, genehmigungspflichtig. Die Aufzählungen der bewilligungspflichtigen Änderungen bzw. Rechtsgeschäfte ist jeweils demonstrativ. Auch wenn sie in dieser Konstellation nur das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft ansprechen, ist auch der Verzicht selbst davon jeweils erfasst. Der Verzicht ist nämlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft bzw. Vertrag (vgl. OGH 17.12.2019, 3 Ob 227/19g, RIS-Justiz RS0033948), und damit ebenso eine "Vereinbarung über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten". Im Übrigen würde die Wirksamkeit eines konkludenten Verzichtes, der wegen einer langjährigen Nichtausübung der Rechte angenommen würde, die Nichtverjährbarkeit von Einforstungsrechten gemäß § 2 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 unterlaufen.Im Fall eines Verzichts auf Einforstungsrechte ist nicht (erst) die Löschung, also dessen grundbücherliche Durchführung, genehmigungspflichtig. Die Aufzählungen der bewilligungspflichtigen Änderungen bzw. Rechtsgeschäfte ist jeweils demonstrativ. Auch wenn sie in dieser Konstellation nur das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft ansprechen, ist auch der Verzicht selbst davon jeweils erfasst. Der Verzicht ist nämlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft bzw. Vertrag vergleiche OGH 17.12.2019, 3 Ob 227/19g, RIS-Justiz RS0033948), und damit ebenso eine "Vereinbarung über rechtliche Veränderungen an den Nutzungsrechten". Im Übrigen würde die Wirksamkeit eines konkludenten Verzichtes, der wegen einer langjährigen Nichtausübung der Rechte angenommen würde, die Nichtverjährbarkeit von Einforstungsrechten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 unterlaufen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L07

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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