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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Das VwG kann die Nichtberücksichtigung eines Privatgutachtens nicht allein auf die Berufsbezeichnung der Erstellerin stützen, ohne sich mit dem Gutachtensinhalt (insbesondere der geforderten gleichen fachlichen Ebene) oder der Frage zu befassen, ob die Sachverständige allenfalls eine besondere Fachkunde auch außerhalb des ihrer Eintragung in die Sachverständigenliste zugrunde liegenden Fachgebietes aufweist.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L05Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022