RS Vwgh 2022/5/19 Ra 2019/07/0065

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Veröffentlicht am 19.05.2022
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52
EinforstungsLG Stmk 1983 §57 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §59
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 57 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ("Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten") kann dem Verfahren von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden; dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass es einer Verfahrenspartei verwehrt wäre, gutachtlichen Schlussfolgerungen durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegenzutreten, wenn dies nicht in Form eines "Planes" erfolgt, der als solcher einem Bescheid nach § 59 Stmk EinforstungsLG 1983 zu Grunde gelegt werden könnte. Diese Bestimmung regelt in ihrem systematischen Zusammenhang bloß eine der Möglichkeiten, wie jene Pläne erstellt werden können, die dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Sie verfügt hingegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit oder Anforderungen an Privatgutachten und stellt damit auch keine Beschränkung der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde oder des VwG dar.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ("Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten") kann dem Verfahren von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden; dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass es einer Verfahrenspartei verwehrt wäre, gutachtlichen Schlussfolgerungen durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegenzutreten, wenn dies nicht in Form eines "Planes" erfolgt, der als solcher einem Bescheid nach Paragraph 59, Stmk EinforstungsLG 1983 zu Grunde gelegt werden könnte. Diese Bestimmung regelt in ihrem systematischen Zusammenhang bloß eine der Möglichkeiten, wie jene Pläne erstellt werden können, die dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Sie verfügt hingegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit oder Anforderungen an Privatgutachten und stellt damit auch keine Beschränkung der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde oder des VwG dar.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L02

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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