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L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit SteiermarkNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Nach § 57 Abs. 1 Stmk EinforstungsLG 1983 ("Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten") kann dem Verfahren von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden; dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass es einer Verfahrenspartei verwehrt wäre, gutachtlichen Schlussfolgerungen durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegenzutreten, wenn dies nicht in Form eines "Planes" erfolgt, der als solcher einem Bescheid nach § 59 Stmk EinforstungsLG 1983 zu Grunde gelegt werden könnte. Diese Bestimmung regelt in ihrem systematischen Zusammenhang bloß eine der Möglichkeiten, wie jene Pläne erstellt werden können, die dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Sie verfügt hingegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit oder Anforderungen an Privatgutachten und stellt damit auch keine Beschränkung der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde oder des VwG dar.Nach Paragraph 57, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ("Pläne der Parteien und Vergabe der Arbeiten") kann dem Verfahren von der Agrarbehörde auch ein von den Parteien vorbereiteter Plan zugrunde gelegt werden; dieser hat den Bestimmungen dieses Gesetzes zu entsprechen. Aus dieser Bestimmung ist nicht abzuleiten, dass es einer Verfahrenspartei verwehrt wäre, gutachtlichen Schlussfolgerungen durch Vorlage eines Privatgutachtens entgegenzutreten, wenn dies nicht in Form eines "Planes" erfolgt, der als solcher einem Bescheid nach Paragraph 59, Stmk EinforstungsLG 1983 zu Grunde gelegt werden könnte. Diese Bestimmung regelt in ihrem systematischen Zusammenhang bloß eine der Möglichkeiten, wie jene Pläne erstellt werden können, die dem Verfahren zu Grunde gelegt werden. Sie verfügt hingegen keine Einschränkungen hinsichtlich der Zulässigkeit oder Anforderungen an Privatgutachten und stellt damit auch keine Beschränkung der freien Beweiswürdigung der Agrarbehörde oder des VwG dar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete freie Beweiswürdigung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022