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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Dass es sich beim Verfahren nach § 34 Krnt WWSLG 2003 ausschließlich, d.h. in jedem Fall um ein rein antragsbedürftiges Verfahren (und nicht [auch] um ein amtswegiges Verfahren) handelt, ist bereits aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des Abs. 1 dieser Bestimmung (arg.: "Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen.") auszuschließen (vgl. VwGH 24.1.2022, Ra 2019/07/0049).Dass es sich beim Verfahren nach Paragraph 34, Krnt WWSLG 2003 ausschließlich, d.h. in jedem Fall um ein rein antragsbedürftiges Verfahren (und nicht [auch] um ein amtswegiges Verfahren) handelt, ist bereits aufgrund des Wortlauts des ersten Satzes des Absatz eins, dieser Bestimmung (arg.: "Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen.") auszuschließen vergleiche VwGH 24.1.2022, Ra 2019/07/0049).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070050.L01Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022