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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §27a Abs3 Z2 litaRechtssatz
Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 3 Z 2 lit. a EStG 1988 ist als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Der VwGH hat zu vergleichbaren Bestimmungen, ausgesprochen, dass positive Einkünfte in einem solchen Fall erst dann anfallen, wenn die zugeflossenen Einnahmen die Anschaffungskosten übersteigen (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, welches zu § 30 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ergangen ist).Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 ist als Einkünfte der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Der VwGH hat zu vergleichbaren Bestimmungen, ausgesprochen, dass positive Einkünfte in einem solchen Fall erst dann anfallen, wenn die zugeflossenen Einnahmen die Anschaffungskosten übersteigen vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2016/13/0012, welches zu Paragraph 30, Absatz 4, EStG 1988 in der Fassung vor dem 1. Stabilitätsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,, ergangen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022150034.L02Im RIS seit
25.07.2022Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022