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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Von einem unzulässigen "Doppelantrag" ist auszugehen, wenn die "Antragsänderung" nach ihrem objektiven Erklärungswert, also dem - unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage - erkenn- und erschließbaren Ziel des Antragstellers (vgl. VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058), so zu verstehen ist, dass sie keine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern einen weiteren Antrag - unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags - darstellt (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).Von einem unzulässigen "Doppelantrag" ist auszugehen, wenn die "Antragsänderung" nach ihrem objektiven Erklärungswert, also dem - unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage - erkenn- und erschließbaren Ziel des Antragstellers vergleiche VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058), so zu verstehen ist, dass sie keine Änderung des ursprünglichen Antrags, sondern einen weiteren Antrag - unter Aufrechterhaltung des bisherigen Antrags - darstellt vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220074.L03Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022