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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13Rechtssatz
Eine wesentliche Antragsänderung iSd. § 13 Abs. 8 AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten (vgl. VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.Eine wesentliche Antragsänderung iSd. Paragraph 13, Absatz 8, AVG, die also das "Wesen" der Sache betrifft, ist als neue Antragstellung - unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags - zu werten vergleiche VwGH 17.6.2019, Ra 2019/22/0021). In einem solchen Fall liegt daher grundsätzlich kein unzulässiger "Doppelantrag", sondern ein (einziger) - freilich im Lauf des Verfahrens unter schlüssiger Zurückziehung des bisherigen Antrags neu gestellter - Antrag vor.
Schlagworte
Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019220074.L02Im RIS seit
04.07.2022Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022