RS Vwgh 2022/5/23 Ro 2021/01/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §92a Abs1a Z2
VStG §9 Abs7
VwRallg
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

§ 92a Abs. 1a Z 2 SPG 1991 bietet für den Fall, dass sich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf mehrere Personen bezieht und sich der Umfang der zu ihrem Schutz entstandenen Aufwendungen anteilig bestimmen lässt, keine Grundlage für die Vorschreibung der gesamten Aufwendungen an lediglich eine dieser Personen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass jeder der Ersatzpflichtigen in diesem Fall gleichsam als Solidarschuldner in Anspruch genommen werden könnte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien (ErlRV 15 BlgNR 26. GP 3) entnehmen (vgl. demgegenüber etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, zur "Solidarhaftung" nach § 9 Abs. 7 VStG, wo die Rechtsfolge der Haftung "zur ungeteilten Hand" - mangels einer sonstigen gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich angeordnet wird; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das Vorliegen einer "Solidarschuld" bzw. "Solidarhaftung" in Bezug auf öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen vgl. etwa auch VwGH 16.11.2006, 2002/14/0010, 0122; 28.6.2016, 2013/17/0574).Paragraph 92 a, Absatz eins a, Ziffer 2, SPG 1991 bietet für den Fall, dass sich ein Einschreiten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf mehrere Personen bezieht und sich der Umfang der zu ihrem Schutz entstandenen Aufwendungen anteilig bestimmen lässt, keine Grundlage für die Vorschreibung der gesamten Aufwendungen an lediglich eine dieser Personen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass jeder der Ersatzpflichtigen in diesem Fall gleichsam als Solidarschuldner in Anspruch genommen werden könnte, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien (ErlRV 15 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 3) entnehmen vergleiche demgegenüber etwa VwGH 22.5.2019, Ra 2018/04/0074, 0075, zur "Solidarhaftung" nach Paragraph 9, Absatz 7, VStG, wo die Rechtsfolge der Haftung "zur ungeteilten Hand" - mangels einer sonstigen gesetzlichen Grundlage - ausdrücklich angeordnet wird; zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für das Vorliegen einer "Solidarschuld" bzw. "Solidarhaftung" in Bezug auf öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtungen vergleiche etwa auch VwGH 16.11.2006, 2002/14/0010, 0122; 28.6.2016, 2013/17/0574).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010022.J03

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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